Zum Schutz der Fauna gelte daher im Zeitraum vom 15. Februar bis 15. Juni eine besondere Aufsichts- und Anleinpflicht für Hunde auf und an allen Grünflächen in der Heusenstammer Gemarkung sowie im Wald.
Nach den Bestimmungen der entsprechenden Satzung der Stadt Heusenstamm müssten Hunde im genannten Zeitraum im gesamten Feld-, Flur- und Waldbereich, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden und an Flussläufen, an der Leine geführt werden, um die Aufzucht der jungen Wildtiere nicht zu stören.
Freilaufende Hunde könnten zum Beispiel Bodenbrüter wie Rebhühner, Lerchen oder Kiebitze aus ihren Nestern vertreiben, deren Eier oder Jungen dann wiederum leichte Opfer für andere Tiere würden.
Hundehalter nähmen diesen Vorgang meist nicht wahr, wenn sich das Geschehen in dichtem Gras oder im Unterholz abspiele. Es werde daher an das Verantwortungsbewusstsein aller Hundehalterinnen und Hundehalter appelliert, Rücksicht auf Jungwild und Jungvögel zu nehmen und sich an die Leinenpflicht zu halten.
„Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang auch darauf, dass Hunde innerhalb der bebauten Bereiche im öffentlichen und allgemein zugänglichen Raum, hier vor allem an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, an Kindergärten und Schulen, an Unterführungen und Durchgängen sowie in Park-, Garten- und Grünanlagen, grundsätzlich nur angeleint geführt werden dürfen“, heißt es in der Mitteilung weiter. „Verstöße können in beiden Fällen mit einem Bußgeld geahndet werden.“