In Heusenstamm gilt Straßenreinigungspflicht Hecken, Bäume und Sträucher müssen geschnitten werden

Auch im Herbst gilt im Stadtgebiet Heusenstamm die allgemeine Straßenreinigungspflicht,. Foto: dpa

Heusenstamm (red) – Vor allem jetzt im Herbst, aber auch in allen anderen Jahreszeiten, gilt nach Angaben der Stadtverwaltung im Stadtgebiet Heusenstamm die allgemeine Straßenreinigungspflicht, um die Sauberkeit und Sicherheit der Straßen und Verkehrswege in der Schlossstadt zu gewährleisten.

In Heusenstamm zahlten die Grundstückseigentümer keine Straßenreinigungsgebühr; die Pflicht zur Straßenreinigung habe die Stadtverordnetenversammlung mittels Satzung an die Grundstückseigentümer übertragen.

Grundstückseigentümer entschieden demnach, ob sie die Reinigung selbst übernähmen oder ein kostenpflichtiges Unternehmen ihrer Wahl beauftragten.

Grundstückseigentümer hätten laut Satzung die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege und andere Straßenteile, wie zum Beispiel öffentliche Parkplätze, über die gesamte Grundstücksbreite bis zur Mitte der Straße ein Mal wöchentlich (in der Regel samstags) zu säubern. Hierbei sei es unerheblich, ob es sich um ein bebautes oder unbebautes (Wiesen-) Grundstück handele. Zum Umfang der Reinigung gehörten neben dem Gehweg und der Fahrbahn auch die Straßenrinnen und Einflussöffnungen (Sinkkästen) der Straßenkanäle sowie das Entfernen von Unkraut auf den Gehwegen und in der Straßenrinne. Bei Eckgrundstücken vergrößere sich die Reinigungsfläche entsprechend bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte.

Bei öffentlichen Kleingrünanlagen ohne parkähnlichen Charakter, so genanntes unselbstständiges Straßenbegleitgrün zwischen dem Grundstück und Gehweg beziehungsweise der Fahrbahn, werde die Reinigungspflicht der Bürger nicht unterbrochen. Zudem gelte die Reinigungspflicht auch dort, wo keine Zuwege/Einfahrten die Grundstücke erschlössen, sowie Straßen und Wege an Grundstücke grenzen, also auch für Straßen auf der vermeintlichen Rückseite des Grundstücks. Ausgenommen von der Reinigungspflicht der Fahrbahn und des Floßes (Straßenrinne) seien lediglich die stark befahrenen Hauptverkehrsstraßen, wie beispielsweise die Hoheberg-, Ring-, Isenburger- oder Frankfurter Straße – hier habe die Stadt aus Sicherheitsgründen ein Unternehmen zur Fahrbahnreinigung beauftragt; in diesen Fällen bestehe aber dennoch die umfassende Pflicht zur Reinigung der Gehwege und anderer Straßenteile, ausgenommen die Fahrbahnen. Wer der Verpflichtung zur Straßenreinigung nicht nachkomme, handele ordnungswidrig und könne mit einer Geldbuße geahndet werden. Viel wichtiger sei jedoch der Umstand, dass Hauseigentümer ihren Haftpflichtversicherungsschutz verlieren könnten, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihrer Reinigungspflicht nicht nachkämen. Rutsche jemand beispielsweise auf nassem Laub aus, und es komme zu erheblichen Verletzungen, nähmen die Krankenversicherer die Grundstückseigentümer in Regress. Darüber hinaus könnten Schadenersatzansprüche von geschädigten Personen auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.

Neben der Straßenreinigungspflicht sei auch der Rückschnitt von Hecken, Bäumen und Sträuchern ein „Dauerthema“ im Stadtgebiet, so die Stadtverwaltung.

Das Ordnungsamt stelle vermehrt Überhänge auf öffentlichen Flächen aufgrund des mangelhaften Rückschnitts und Unkrautbewuchses fest.

Die Stadtverwaltung bitte daher eindringlich um den regelmäßigen Rückschnitt der Hecken und Bäume, die an öffentliche Flächen grenzen – spätestens nach der Brut- und Setzzeit seit dem 1. Oktober sollte Überwuchs bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.

Insbesondere Verkehrszeichen dürften nicht verdeckt sein. Generell dürften Hecken, Sträucher und Bäume nicht über die Grundstücksgrenze hinaus wachsen.