Nach den Bestimmungen der entsprechenden Satzung der Stadt Heusenstamm müssen Hunde im genannten Zeitraum im gesamten Feld-, Flur- und Waldbereich, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden und an Flussläufen, an der Leine geführt werden, um die Aufzucht der jungen Wildtiere nicht zu stören.
Freilaufende Hunde könnten zum Beispiel Bodenbrüter wie Rebhühner, Lerchen oder Kiebitze aus ihren Nestern vertreiben, deren Eier oder Jungen dann wiederum leichte Opfer für andere Tiere werden.
Hundehalter nähmen diesen Vorgang meist nicht wahr, wenn sich das Geschehen in dichtem Gras oder im Unterholz abspiele. Es werde daher an das Verantwortungsbewusstsein aller Hundehalterinnen und Hundehalter appelliert, Rücksicht auf Jungwild und Jungvögel zu nehmen und sich an die Leinenpflicht zu halten.
Hinzuweisen bleibe in diesem Zusammenhang auch darauf, dass Hunde innerhalb der bebauten Bereiche im öffentlichen und allgemein zugänglichen Raum, hier vor allem an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, an Kindergärten und Schulen, an Unterführungen und Durchgängen sowie in Park-, Garten- und Grünanlagen, grundsätzlich nur angeleint geführt werden dürften.
Verstöße könnten in beiden Fällen mit einem Bußgeld geahndet werden