Grundsätzlich gelte, dass das Abbrennen von so genannten pyrotechnischen Gegenständen am 31. Dezember und 1. Januar nur von Personen vorgenommen werden dürfe, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten. Im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz sei generell das Abfeuern von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kindergärten und Altersheimen, historischen Fachwerkhäusern und besonders brandgefährdeten Gebäuden nicht zulässig. Im Heusenstammer Stadtgebiet heiße das beispielsweise, dass im Bereich der nördlichen Altstadt vom Torbau und dem Kirchplatz über die Schlossstraße inklusive des Schlossgeländes, in der Nähe der Kirchen in Heusenstamm und Rembrücken, dem Sozialzentrum der Arbeiterwohlfahrt und der Senioren-Wohnanlage in der Alfred-Delp-Straße sowie in unmittelbarer Umgebung von Kindereinrichtungen auf das Abbrennen der Feuerwerkskörper verzichtet werden müsse.
„Das Sprengstoffgesetz gilt eben auch für Heusenstamm“, sagt Hajdu. „Viele Bürger wissen wahrscheinlich gar nicht, dass trotz berechtigter Feierlaune nicht überall im Stadtgebiet Feuerwerkskörper abgeschossen werden dürfen.“ Wegen der erhöhten Brandgefahr in dicht besiedelten Wohngebieten und zum Schutz historischer Gebäude lasse das Gesetz die Möglichkeit, dass sogar folgenlose Feuerwerke zur Anzeige gebracht werden könnten. „Wir möchten die Bürgerinnen und Bürger anhalten, besonders umsichtig mit Feuerwerkskörpern umzugehen und auf sichere Plätze beziehungsweise in „verbotsfreie“ Bereiche auszuweichen“, betont Hajdu. „Damit alle ein buntes Feuerwerk bestaunen können und keine Personen- oder Sachschäden zu beklagen sind“.