Wahllokale sind bei Europawahl von 8 bis 18 Uhr geöffnet Rund 13.300 Heusenstammer dürfen am 26. Mai an die Urnen

Bereits 2014 besaß der Stimmzettel zur Europawahl „Überlänge“. In diesem Jahr wird der Wahlzettel rund einen Meter lang sein. Foto: p

Heusenstamm (red) – Rund 13.300 wahlberechtigte Heusenstammer sind aufgerufen, am Sonntag, 26. Mai, bei der Europawahl von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Die Wahl wird nach Angaben der Stadtverwaltung Heusenstamm am Wahltag zwischen 8 und 18 Uhr durchgeführt. Zur Wahl sind den Angaben zufolge ausschließlich die Bürgerinnen und Bürger berechtigt, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind (ob eine Eintragung vorliegt oder nicht, könne im Bürgerbüro/Wahlamt geprüft werden). Das Wählerverzeichnis für die diesjährige Europawahl sei mit Stand 15. April erstellt worden. Die Wahlbenachrichtigungsbriefe seien in den vergangenen Tagen an die Wahlberechtigten per Post zugestellt worden. Die Wahlbenachrichtigungsbriefe müssen laut Stadtverwaltung bis spätestens 21 Tage vor der Wahl - in diesem Fall bis 5. Mai - im Briefkasten der wahlberechtigten Personen liegen. Wer bis zu diesem Datum keine Benachrichtigung erhalten habe, sollte sich umgehend mit dem Wahlamt der Stadt Heusenstamm unter den Rufnummern Z  06104 607-1505 oder Z  06104 607-1506 oder per E-Mail an wahlen[at]heusenstamm[dot]de in Verbindung setzen.

Regelmäßig komme es vor, dass Wahlbenachrichtigungsbriefe nach der Aussendung wieder im städtischen Wahlamt im Rathaus landeten.

Die Stadtverwaltung möchte die Bürger ausdrücklich und früh genug darauf hinweisen, dass der heimische Briefkasten mit dem Namen der Person beziehungsweise aller Personen, die in einem Haushalt gemeldet und wahlberechtigt seien versehen sein müsse. Ein Firmenschild oder der Verweis auf ein Postfach sei dabei kein Ersatz für den Personennamen. Neben den Rückläufern von allgemeinen amtlichen Schreiben und Bescheiden sei die Quote der „Blindgänger“ besonders bei Wahlbenachrichtigungen hoch. Bürger, die an ihren Briefkästen ihren Namen nicht kenntlich machten, müssten selbst die rechtlichen Konsequenzen für nicht zustellbare Post zu tragen.

Grundsätzliche Hinweise zu den Wahlbenachrichtigungen:

– Dem Wahlbenachrichtigungsbrief ist zu entnehmen, in welchem Wahlbezirk und Wahllokal der einzelne Wahlberechtigte eingetragen ist und wählen darf.

– Den Wahlbenachrichtigungsbrief gut aufheben und zur Stimmabgabe am Sonntag, 26. Mai, in das Wahllokal mitbringen. Wer seine Benachrichtigung nicht im Briefkasten hat oder diese am Wahltag vergisst oder verloren hat, kann dennoch am Wahltag in seinem Wahllokal wählen gehen (Voraussetzung dafür ist die Eintragung ins Wählerverzeichnis und das Mitbringen eines gültigen Ausweisdokuments).