Keinen Sand von Spielplätzen nehmen Stadt Heusenstamm: So geht Winterdienst richtig

Symbolfoto: dpa

Heusenstamm (red) – Der Winter hat nun auch in unserer Region Einzug gehalten und so können entsprechende winterliche Straßenverhältnisseschneller als gewünscht „vor der Haustür“ stehen. Aus diesem Grund möchten die Mitarbeiter des städtischen Fachdienstes Öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie des Bauhofs die Bürger über die richtige Handhabung des Winterdienstes im Stadtgebiet informieren.

So schön die weiße Pracht manchmal ist, kann sie für Fußgänger, Autofahrer und alle anderen Verkehrsteilnehmer schnell gefährlich werden. Und deshalb sind die Aufgaben der Schneeräum- und Streupflichten im Stadtgebiet zwischen der Kommune und ihren Bürgern, hier im Besonderen der Grundstückseigentümer, klar in der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen, gültigen Straßenreinigungssatzung der Stadt verteilt: Die Winterdienstmannschaft des städtischen Bauhofs ist für die Räumung und Streuung der Hauptstraßen und Fahrbahnen im Buslinienverlauf, der Gehwege entlang städtischer Grundstücke, Kindertagesstätten und öffentlicher Spielplätze sowie für alle Überwege, die mit Fußgängerampeln und Zebrastreifen ausgestattet sind, zuständig.

Die Radwege im Stadtgebiet werden nur zweitrangig geräumt, da sie bei starkem Schneefall kaum mehr für Radlerfahrer nutzbar sind, und der Schnee von den Fahrbahnen bei Seite an die Straßenränder geschoben werden muss. Wegen des eingeschränkten Winterdienstes werden Nebenstraßen und deren Überwege nicht vom Bauhofteam geräumt.

Grundstücksbesitzer müssen Gehwege von Schnee befreien

Die Fahrbahnen von Landesstraßen, wie der Ringstraße und der Isenburger Straße, werden durch die Landesbehörde Hessen Mobil oder die Straßenmeisterei Offenbach freigeräumt und gestreut. Allerdings besteht für die Gehwege, die entlang der innerörtlichen Landesstraßen (Isenburger Straße und Ringstraße) oder den Haupterschließungsstraßen liegen, wiederum für die Grundstückseigentümer die Räum- und Streupflicht.

Grundsätzlich sind private Grundstückseigentümer in Heusenstamm zum Winterdienst verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Grundstück bebaut oder unbebaut ist oder ob ein direkter Zugang (zum Beispiel unterbrochen durch eine Grundstückseinfriedung/Mauer), eine angrenzende Straße oder ein Weg zur betreffenden Wegeparzelle besteht oder nicht. Auch unterbricht ein städtischer Grünstreifen zwischen Grundstück und Gehweg, das sogenannte Begleitgrün, nicht die Winterdienst- und Reinigungspflicht des jeweiligen Anliegers.

Generell gilt, dass Eigentümer bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege entlang ihrer Grundstücksgrenze sowie die Zugänge zur Fahrbahn und dem Grundstückseingang so zu räumen und zu bestreuen haben, dass keine Gefahren entstehen und der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Das heißt, dass der Schnee auf dem Gehweg beispielsweise nicht auf die Straße, sondern möglichst an den Gehwegrand oder – falls vorhanden – in den Innenhof geschoben werden soll. In verkehrsberuhigten Bereichen wird als Gehweg ein Bereich von 1,50 Metern entlang der Grundstücksgrenze definiert, den es freizuschaufeln gilt. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten zur Schneeräumung und Streuung des Gehweges aufgefordert.

Bei Glatteis empfiehlt die Stadt die Streuung mit Splitt oder Lavagranulat oder Sand, die in handelsüblichen Mengen in entsprechenden Fachmärkten erhältlich sind. Salz sollte gering dosiert eingesetzt und am besten mit Granulat gemixt werden.

Hinweis: Im Gegensatz zu den vergangenen Jahren ist es ab sofort nicht mehr zulässig, dass Heusenstammer Einwohner den Sand aus den Sandkästen der städtischen Spielplätze entnehmen dürfen. Da die Spielplatz-Sandkästen nicht mehr turnusmäßig erneuert werden, muss der Sand aus Gründen des Spiel- und Fallschutzes in den Sandkästen verbleiben.

Während die Winterdienstmannschaft des Bauhofs zwischen November und März täglich ab drei Uhr in Bereitschaft und je nach Witterungsverhältnissen auf den Straßen unterwegs ist, gelten die genannten Streu- und Räumpflichten für private Grundstückseigentümer in der Zeit von 7 bis 20 Uhr – sie sind bei Schneefall und Eisglätte unverzüglich zu erfüllen. Falls die Niederschläge bereits in der Nacht einsetzen, müssen die Gehwege um sieben Uhr geräumt sein.

Ein Versäumnis der Streu- und Räumpflicht ist im gesetzlichen Sinn eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Fast schmerzlicher dürfte es Eigentümer treffen, wenn sie ihren Haftpflichtversicherungsschutz verlieren, sofern sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihrer Verpflichtung nicht nachkommen und Schadenersatzansprüche von geschädigten Personen auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Sofern Grundstückseigentümer nicht persönlich für die Sicherheit sorgen können, können diese selbstverständlich private und spezialisierte Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen.