Grundsätzlich gilt, dass das Abbrennen von so genannten pyrotechnischen Gegenständen am 31. Dezember und 1. Januar nur von Personen vorgenommen werden darf, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz ist generell das Abfeuern von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kindergärten und Altersheimen, historischen Fachwerkhäusern und besonders brandgefährdeten Gebäuden nicht zulässig. Im Heusenstammer Stadtgebiet heißt das beispielsweise, dass im Bereich der nördlichen Altstadt vom Torbau und dem Kirchplatz über die Schlossstraße inklusive des Schlossgeländes, in der Nähe der Kirchen in Heusenstamm und Rembrücken, dem Sozialzentrum der Arbeiterwohlfahrt und der Senioren-Wohnanlage in der Alfred-Delp-Straße sowie in unmittelbarer Umgebung von Kindereinrichtungen auf das Abbrennen der Feuerwerkskörper verzichtet werden muss.
„Das Sprengstoffgesetz gilt eben auch für Heusenstamm“, sagt Uwe Michael Hajdu. „Viele Bürger wissen wahrscheinlich gar nicht, dass trotz berechtigter Feierlaune nicht überall im Stadtgebiet Feuerwerkskörper abgeschossen werden dürfen.“ Wegen der erhöhten Brandgefahr in dicht besiedelten Wohngebieten und zum Schutz historischer Gebäude lässt das Gesetz die Möglichkeit, dass sogar folgenlose Feuerwerke zur Anzeige gebracht werden können. „Wir möchten die Bürger anhalten, besonders umsichtig mit Feuerwerkskörpern umzugehen und auf sichere Plätze beziehungsweise in ,verbotsfreie´ Bereiche auszuweichen, damit alle ein buntes Feuerwerk bestaunen können und keine Personen- oder Sachschäden zu beklagen sind“, sagt Hajdu.