Stadtverwaltung erinnert Grundstückeigentümer an Räum- und Streupflicht Wenn die weiße Pracht gefährlich wird

Da die weiße Pracht für Fußgänger, Autofahrer und alle anderen Verkehrsteilnehmer schnell gefährlich werden kann, erinnert die Stadtberwaltung Grundstückeigentümer an deren Räum- und Streupflicht. Foto: p

Heusenstamm (red) – Der kalendarische Winter ist in vollem Gang und so können entsprechende winterliche Straßenverhältnisse schneller als gewünscht „vor der Haustür“ stehen. Aus diesem Grund möchten die Mitarbeiter des städtischen Fachdienstes Öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie des Bauhofs die Heusenstammer Bürgerinnen und Bürger über die richtige Handhabung des Winterdienstes im Stadtgebiet informieren.

„So schön die weiße Pracht manchmal ist, kann sie für Fußgänger, Autofahrer und alle anderen Verkehrsteilnehmer schnell gefährlich werden“, heißt es in einerf Pressemitteilung. Und deshalb seien die Aufgaben der Schneeräum- und Streupflichten im Stadtgebiet zwischen der Kommune und ihren Bürgern hier im Besonderen der Grundstückseigentümer, klar in der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Straßenreinigungssatzung der Stadt verteilt.

Die Winterdienstmannschaft des städtischen Bauhofs sei für die Räumung und Streuung der Gemeindestraßen, besonders im Buslinienverlauf, der Gehwege entlang städtischer Grundstücke, Kindertagesstätten und öffentlicher Spielplätze sowie für alle Überwege, die mit Fußgängerampeln und Zebrastreifen ausgestattet seien, zuständig. Die Radwege im Stadtgebiet würden nur zweitrangig geräumt, da sie bei starkem Schneefall kaum mehr für Radfahrer nutzbar seien, und der Schnee von den Fahrbahnen bei Seite an die Straßenränder geschoben werden müsse. Wegen des eingeschränkten Winterdienstes würden Nebenstraßen und deren Überwege nicht vom Bauhofteam geräumt.

Die Fahrbahnen von Landesstraßen, wie zum Beispiel der Ringstraße, der Isenburger Straße und der Offenbacher Straße, würden durch die Landesbehörde Hessen Mobil freigeräumt und gestreut. Allerdings bestehe für die Gehwege, die entlang der innerörtlichen Landesstraßen (Isenburger Straße und Ringstraße) oder den Haupterschließungsstraßen lägen, wiederum für die Grundstückseigentümer die Räum- und Streupflicht. Grundsätzlich seien private Grundstückseigentümer in Heusenstamm zum Winterdienst verpflichtet. Dabei spiele es keine Rolle, ob ein Grundstück bebaut oder unbebaut sei oder ob ein direkter Zugang (zum Beispiel unterbrochen durch eine Grundstückseinfriedung/Mauer), eine angrenzende Straße oder ein Weg zur betreffenden Wegeparzelle bestehe oder nicht. Wenn eine Zuwegung zwischen Grundstück und Bürgersteig bestehe, unterbreche ein städtischer Grünstreifen (das sogenannte Begleitgrün) grundsätzlich nicht die Winterdienst- und Reinigungspflicht des jeweiligen Anliegers.

„Generell gilt, dass Eigentümer bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege entlang ihrer Grundstücksgrenze sowie die Zugänge zur Fahrbahn und dem Grundstückseingang so zu räumen und zu bestreuen haben, dass keine Gefahren entstehen und der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird“, heißt es in der Mitteilung. „Das heißt, dass der Schnee auf dem Gehweg beispielsweise nicht auf die Straße, sondern möglichst an den Gehwegrand oder - falls vorhanden - in den Innenhof geschoben werden soll. In verkehrsberuhigten Bereichen wird als Gehweg ein Bereich von 1,50 Metern entlang der Grundstücksgrenze definiert, den es freizuschaufeln gilt. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die Grundstückseigentümer/ besitzer beider Straßenseiten im Wechsel zur Schneeräumung und Streuung des Gehweges aufgefordert (in Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer/Besitzer der auf der

Gehwegseite befindlichen Grundstücke und in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer/Besitzer der auf der gegenüber liegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke räumungspflichtig)“.

Ein Versäumnis der Streu- und Räumpflicht sei im gesetzlichen Sinn eine Ordnungswidrigkeit und könne mit einer Geldbuße geahndet werden. Fast schmerzlicher dürfte es Eigentümer treffen, wenn sie

ihren Haftpflichtversicherungsschutz verlören, sofern sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihrer Verpflichtung nicht nachkämen und Schadenersatzansprüche von geschädigten Personen auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht würden. Sofern Grundstückseigentümer nicht persönlich für die

Sicherheit sorgen könnten, könnten diese selbstverständlich private und spezialisierte Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen.

Bei Glatteis empfiehlt die Stadt die Streuung mit Splitt beziehungsweise Lavagranulat oder Sand, die in handelsüblichen Mengen in entsprechenden Fachmärkten erhältlich sind. Salz sollte gering dosiert eingesetzt und am besten mit Granulat gemixt werden. Hinweis: Es sei nicht mehr zulässig, den Sand aus den Sandkästen der städtischen Spielplätze zu entnehmen, da diese nicht mehr turnusmäßig erneuert würden und der Sand aus Gründen des Spiel- und Fallschutzes in den Sandkästen verbleiben müsse.

Während die Winterdienstmannschaft des Bauhofs zwischen November und März täglich ab drei Uhr in Bereitschaft und je nach Witterungsverhältnissen auf den Straßen unterwegs sei, würden die genannten Streu- und Räumpflichten für private Grundstückseigentümer in der Zeit von 7 bis 20 Uhr gelten - sie seien bei Schneefall und Eisglätte unverzüglich zu erfüllen. Falls die Niederschläge bereits in der Nacht einsetzten, müssten die Gehwege um sieben Uhr geräumt sein.

Alle detaillierten Infos zur Schneeräum- und Streupflicht sind den Angaben zufolge der aktuellen Straßenreinigungssatzung zu entnehmen, die es auch als Download im Internetportal der Stadt Heusenstamm auf heusenstamm.de gebe.

Für Fragen rund um die Straßenreinigung und den Winterdienst stehe im Heusenstammer Rathaus Heike Rau vom Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Ordnung telefonisch unter Z  06104 607-1135 oder per E-Mail an

heike.rau[at]heusenstamm[dot]de zur Verfügung.