Fortsetzung von Seite 1/ Vereine haben sich über Datenschutz informiert Experte hält Gesetz für ungenügend formuliert

Mühlheim (m) – Ein „großes Geschäft mit Abmahnungen“ befürchtet Bernd Klotz von der Ehrenamtsbörse, und das könnte auch die Vereine Treffen. Im Treffpunkt Kontakt-Werk an der Ludwigstraße informierten er und IT-Fachmann Jürgen Oberbeck Vertreter aus rund 20 Vereine über die seit Mai gültige Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), darüber, was Verantwortliche wissen und was sie tun müssen.

Findige und windige Juristen seien bereits dabei, mit Suchmaschinen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die neue europäische Verordnung auf Internetseiten zu suchen.

Das bereite Betrieben und vor allem den ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen viel zusätzliche Arbeit und Kopfzerbrechen. Wichtige Punkte in dem Gesetz seien nicht klar formuliert, machten die beiden Referenten deutlich.

Die Unsicherheit ist also groß. Oberbeck, hauptberuflich mit der technischen Umsetzung der Verordnung in Unternehmen beschäftigt, bestätigte die Aktivitäten von Vorsitzenden: Einige haben die Anmeldeformulare für ihre Gemeinschaften überarbeitet, sodass die Bögen die Persönlichkeitsrechte berücksichtigen. „Bei Jugendlichen bis 16 Jahre sollte das Einverständnis der Eltern vorliegen“, empfahl der Öffentlichkeitsarbeiter von St. Markus, obwohl das Gesetz auch zum Alter keine klaren Aussagen treffe.

Wichtig sei, dass eine Internetpräsenz eine Datenschutzerklärung enthält, über die Nutzung von Daten informiert. „Aber dazu kriegst du nirgendwo Unterstützung“, klagte das Mitglied eines Sportvereins. Ein Datenschutzbeauftragter sei in Vereinen notwendig, in denen neun oder mehr Mitglieder Zugang zu persönlichen Informationen haben. Übungsleiter zählen in der Regel nicht dazu – oder?

„Es gibt viele Grauzonen“, kritisierte Oberbeck, das Gesetz sei unpräzise formuliert. Es zielte ursprünglich auf Unternehmen, die Daten automatisiert verarbeiten. „Hinten runtergefallen sind Vereine und Kirchengemeinden“, befand Oberbeck.

Der Referent erwartet, dass es erst in zwei, drei Jahren rechtsverbindlichen Urteile gibt. Laut Klotz, Pressesprecher des Hessischen Städte- und Gemeindebunds, seien „viele Vorschriften alte Hüte“. Der einzige große Unterschied sei, dass die Beweislast umgekehrt wurde: „Früher musste der Kläger nachweisen, dass mit seinen Daten nicht ordentlich umgegangen wurde, heute muss ein Veranstalter zeigen, dass er sie korrekt verarbeitet.“

Der Vorsitzender eines Seniorenkreises schilderte, er habe nun alle Hinweise auf Personen auf der Homepage gelöscht, nur noch von den Angehörigen des Vorstands seien Bilder zu sehen. Die erklärten sich mit der Veröffentlichung einverstanden. Daneben führe er Buch, welche Daten wann an wen weitergegeben wurden, hat ein Merkblatt mit Hinweisen auf das neue Gesetz verteilt.

Doch darf er Informationsschriften der Stadt auf die Internetseite des Vereins übernehmen? Da kein Urheberrecht und kein Einverständnis des Autors und der abgebildeten Personen für diese erweiterte Verbreitung vorliege, „eigentlich nicht“, befand Oberbeck, „aber auch das ist eine Grauzone“. Zu beachten sei in diesem Fall, was im Impressum steht. Zahlreiche Internetportale interpretieren es als Zustimmung, wenn kein Widerspruch für die Zusendung von Werbung vorliegt. Auch diese Praxis sei fraglich, „Nichtantworten ist keine Zustimmung“. Der Gast riet den Vereinsleuten, stets ein schriftliches Einverständnis mit Unterschrift für Veröffentlichungen oder Zusendungen einzufordern. Die sollte ebenso vorliegen, wenn Bilder von Fußballern im Internet wie in Livetickern veröffentlicht werden. „Andernfalls droht eine Abmahnung, und das ist für Rechtsanwälte ein lohnendes Geschäft“, warnte der IT-Mann erneut.

Klotz plädierte, die notwendigen Schritte ruhig anzugehen, Zug um Zug umzusetzen: Mails als blinde Kopien versenden, ein Merkblatt verteilen, die Datenschutzerklärung auf die Homepage setzen, im Impressum den Verantwortlichen benennen. „Eine Internetseite hat den formgerecht niedrigsten Zaun, jeder kann reinschauen.“. Bei Fotos, die wenige Einzelpersonen abbilden, sollte eine schriftliche Erlaubnis vorliegen. Ob es genügt, am Eingang einer Veranstaltung zu informieren, dass Fotos geschossen werden, sei zweifelhaft. Für Journalisten gelte ein unklares „Presse-Privileg“, hieß es. Klotz empfahl, sich auf hessen.de zu orientieren.