Hessisches Straßengesetz verpflichtet zum Rückschnitt Sicherheit geht vor

Um Anwohner auf ihre Pflicht hinzuweisen, findet normalerweise in Kriftel jedes Jahr wie 2019 ein Heckenspaziergang statt, organisiert vom Bündnis Barrierefreies Kriftel und der Gemeinde. Die letzten beiden mussten pandemiebedingt leider ausfallen. Foto: Gemeinde Kriftel

Kriftel/Taunus (red) – Der ständige Wechsel aus Sonne, Wärme und Regen hat in diesem Sommer Büsche und Hecken auf Grünflächen und in den Gärten förmlich explodieren lassen. „Es war zeitweise wie im Treibhaus und auch unsere Pflegefirmen wie Bauhof-Mitarbeiter waren fast rund um die Uhr mit der Pflege der Grünflächen, mit dem Rückschnitt von Gehölzen und dem Mähen von Wiesen beschäftigt, um das Wachstum in den Griff zu bekommen“, weiß der Erste Beigeordnete Franz Jirasek. Sträucher, Hecken und Büsche ragen aber auch von Privatgrundstücken auf öffentliche Verkehrsflächen. Radikale Schnitte verbietet das Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September, da Vögel in Gehölzen brüten. „Seit dem 1. Oktober sind größere Rückschnitte aber wieder möglich – und auch erforderlich“, rief er jetzt die Krifteler dazu auf, aus dem eigenen Grundstück in Gehwege herausragende Äste von Bäumen, Hecken und Sträucher zu entfernen. Jirasek: „Denn sie können für Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Sehfähigkeit eine Gefahrenquelle darstellen. Das betrifft vor allem Senioren mit Gehhilfen, Rollstuhlfahrer und Sehbehinderte. Aber auch Eltern mit Kinderwagen.“ Parke dann noch ein Auto auf dem Bürgersteig, sei gar kein Durchkommen mehr. Daher müsse der Bewuchs stets bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.

Was für Kriftel gilt, gilt im übrigen natürlich für alle anderen Gemeinden im Taunus. Zum Pflanzenrückschnitt verpflichten das Hessische Straßengesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch. Im Hessischen Straßengesetz steht, dass „Anpflanzungen aller Art nur dann angelegt und unterhalten werden dürfen, wenn diese die Sicherheit oder die Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen“ (§ 27, Absatz 2 HStrG). „Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen“ (§ 5 HStrG).

Jirasek: „Pflanzen, die in den Gehweg ragen, müssen bis zur Grundstücksgrenze und in einer Höhe von mindestens 2,20 Metern zurückgeschnitten werden.“ Wer das nicht beachtet, haftet für Schäden, die auf die vernachlässigte Pflicht zurückzuführen sind – von kleineren Verletzungen bis zu den Folgen von schweren Unfällen, deren Ursache auch darin liegen kann, dass Straßenleuchten oder Verkehrsschilder durch Pflanzen teilweise oder ganz verdeckt werden. Daher sei es wichtig, die Anlieger auf diese Problematik hinzuweisen.