Thema „Führerschein-Umtausch

ACE-Vertrauensanwältin Constance Trautermann (links) und Versammlungsleiter, Anton Hofmann, Mitglied und Pressesprecher im ACE Kreisvorstand Main-Kinzig & Wetterau, stellten sich der Fragen der Versammlungsteilnehmer zum Thema „Führerschein-Umtausch“ in der Gaststätte Waldschänke in Rodenbach bei Hanau. Foto: privat

Das Interesse am Thema Führerschein-Umtausch ist groß und aktuell. Dies zeigten die zahlreich erschienen Mitglieder vom ACE Auto Club Europa und Freunde sowie Bekannte bei der Informationsveranstaltung in der Gaststätte Waldschänke in Rodenbach.

„Seit dem es amtlich ist, dass bis spätestens Januar 2033 alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gegen den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden müssen, ist jeder Führerscheinbesitzer daran interessiert, dass er seine ganz persönliche Frist nicht versäumt!“ stellte der Versammlungsleiter, Anton Hofmann, Mitglied und Pressesprecher im ACE Kreisvorstand Main-Kinzig & Wetterau zu Beginn fest.

Aus diesem Grund hatte der Veranstalter als Referentin die ACE-Vertrauensanwältin Constance Trautermann, von der Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen in Hanau, eingeladen. Trautermann berichte eingangs den Versammlungsbesuchern, dass es noch rund 15 Millionen „alte“ Papierführerscheine („rosafarbigen“ und den noch älteren grauen Fahrerlaubnissen) und etwa 28 Millionen Scheckkartenführerscheine gibt, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 ausgegeben wurden. Im Auftrag vom ACE, Deutschlands zweitgrößter Autoclub, erläuterte Constance Trautermann, was betroffene Führerscheinbesitzer jetzt beachten müssen und wie der Umtausch durchgeführt wird.

„In einem Stufenplan hat der Gesetzgeber regelt, wer seinen alten Führerschein bis wann gegen das neue Dokument tauschen muss. Ausschlaggebend ist einerseits das Geburtsjahr des Führerscheininhabers und anderseits das Ausstellungsjahr der alten Fahrerlaubnis. Besitzer von Führerscheinen, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden (alte Papierführerscheine), müssen sich beim Umtausch an ihrem Geburtsjahr orientieren. Führerscheinbesitzer deren Lizenz ab 1999 ausgestellt wurde (alte Scheckkartenführerscheine), müssen auf das Ausstellungsjahr des Dokuments achten“ so die Referentin in ihrer Einführung zum Thema Führerschein-Umtausch.

Führerschein, ausgestellt bis einschließlich 31. Dezember 1998:

  • Geburtsjahr vor 1953 – Umtausch bis: 19. Januar 2033
  • Geburtsjahr 1953 bis 1958 – Umtausch bis: 19. Januar 2022
  • Geburtsjahr 1959 bis 1964 – Umtausch bis: 19. Januar 2023
  • Geburtsjahr1965 bis 1970 – Umtausch bis: 19. Januar 2024
  • Geburtsjahr 1971 oder später – Umtausch bis: 19. Januar 2025

Führerschein, ausgestellt ab 1. Januar 1999:

  • Ausstellungsjahr 1999 bis 2001 – Umtausch bis: 19. Januar 2026
  • Ausstellungsjahr 2002 bis 2004 – Umtausch bis: 19. Januar 2027
  • Ausstellungsjahr 2005 bis 2007 – Umtausch bis: 19. Januar 2028
  • Ausstellungsjahr 2008 – Umtausch bis: 19. Januar 2029
  • Ausstellungsjahr 2009 – Umtausch bis: 19. Januar 2030
  • Ausstellungsjahr 2010 – Umtausch bis: 19. Januar 2031
  • Ausstellungsjahr 2011 – Umtausch bis: 19. Januar 2032
  • Ausstellungsjahr 2012 bis 18.01.2013 – Umtausch bis: 19. Januar 2033

Natürlich hatten die Versammlungsbesucher ihren Führerschein dabei und wollten wissen was alles beim Umtausch zu beachten ist. Wer und wo zuständig ist und welche Kosten entstehen?

ACE-Vertrauensanwältin Constance Trautermann fasste die Fragen wie folgt zusammen:

„Zuständig ist die Führerscheinbehörde des jeweiligen Wohnsitzes. Die gestaffelten Fristen sollen dafür sorgen, dass die entsprechenden Behörden den Ansturm der insgesamt 43 Millionen Führerscheinbesitzer bewältigen können. Da der Antrag auf Umtausch nur persönlich gestellt werden kann, soll in dieser Form verhindert werden, dass es zu langen Wartezeiten kommt.

Für den Umtausch wird ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto und der aktuelle Führerschein benötigt. Bei Papierführerscheinen, die nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt wurden, ist zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift der Behörde notwendig, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Dieser Auszug aus dem dortigen Fahrerlaubnisregister enthält die entsprechenden Fahrerlaubnisdaten und kann, je nach ausstellendem Amt, beispielsweise online, postalisch oder per Fax beantragt werden.  

Die nach dem Umtausch erhaltenen Führerscheine haben eine einheitliche Gültigkeit von 15 Jahren. Läuft der Führerschein ab, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Eine neue Fahrprüfung oder ein Gesundheitszeugnis muss jedoch nicht vorgewiesen werden. Die Gebühr für den Umtausch soll nach heutigem Stand jeweils 25 Euro betragen. Dazu kommen Kosten für ein neues Passfoto. Wer die Frist für den Umtausch verstreichen lässt und danach weiter mit seinem alten Führerschein unterwegs ist, riskiert künftig ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro.

Hintergrund der großangelegten Umtauschaktion ist, dass EU-weit einheitliche und fälschungssicherere Führererscheine eingeführt werden sollen. Auf den bislang lebenslang gültigen, alten rosafarbigen und den noch älteren grauen Fahrerlaubnissen sind die abgebildeten Personen oft kaum noch zu erkennen. Das und die Forderung nach einem möglichst aktuellen Fälschungsschutz haben die Europäische Union dazu veranlasst, einheitliche Führerscheine auszugeben und vereinfachte Regelungen zur Geltungsdauer zu erlassen. Neue, richtlinienkonforme EU-Führerscheine im Scheckkartenformat werden in Deutschland seit dem 19. Januar 2013 ausgegeben.“

Über den ACE Auto Club Europa e.V.:

Der ACE Auto Club Europa ist mit mehr als 630.000 Mitgliedern (Stand 31. Dezember 2018) Deutschlands zweitgrößter Mobilitätsclub: Egal ob mit Auto, Bus, Bahn, Fahrrad, Flieger oder Motorrad unterwegs, als Mobilitätsbegleiter bietet der ACE jederzeit Schutz, damit es weitergeht. Kernleistung ist die Pannenhilfe.

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