Ordnungspolizei legt Fokus darauf, Sicherheit zu erhöhen Abstandsregel ist vielen nicht geläufig

„Auf den rot markierten Radaufstellflächen vor Ampeln dürfen keine Kraftfahrzeuge stehen“, teilt die Stadt mit. Bild: p

Neu-Isenburg – Die Neu-Isenburger Ordnungspolizei ist seit einiger Zeit verstärkt mit dem Fahrrad unterwegs. „So sind wir mitten im Geschehen, schnell und umweltfreundlich am Einsatzort – und ich lerne Neu-Isenburg schneller kennen“, sagt Erdal Basgül, der seit Anfang Juni zum Team gehört. Auch Rocco Lechens und Angelo Morreale sind gerne mit dem Fahrrad in Neu-Isenburg auf Streife unterwegs. Besonders am Herzen liegt ihnen die Sicherheit des Radverkehrs. Beispielsweise wurde in der Straßenverkehrsordnung explizit der Mindestüberholabstand erhöht. Autofahrende müssen bereits seit 2020 Radelnde, aber auch E-Roller mit mindestens anderthalb Metern Abstand überholen – außerorts sogar mit zwei Metern. Der seitliche Sicherheitsabstand gilt übrigens auch, wenn Schutzstreifen vorhanden sind. An Stellen, die nicht die notwendige Breite haben, ist das Überholen von Radfahrern gänzlich verboten.

Wird der vorgeschriebene Sicherheitsabstand nicht eingehalten, kann ein Bußgeld von bis zu 30 Euro verhängt werden. Die Betonung liegt auf kann. Dass jemand erwischt wird, dürfte die absolute Ausnahme sein. Dabei zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass viele die Regelung entweder nicht kennen oder sie einfach ignorieren.

Grundsätzlich erlaubt ist nach der novellierten Verordnung das Nebeneinanderfahren zweier Radler auf der Straße, so lange kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird, und das Rechtsabbiegen bei roter Ampel, wenn das entsprechende Schild vorhanden ist. Auf den Fahrradschutzstreifen gilt ein absolutes Halteverbot für Kraftfahrzeuge. „Bei schweren Verstößen, wenn zum Beispiel andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, erhöht sich die Geldbuße auf 70 Euro und es gibt zusätzlich einen Punkt“, schreibt die Stadt in ihrer Mitteilung.

Auf den rot markierten Radaufstellflächen vor Ampeln dürfen keine Autos oder Motorräder stehen. Während der roten Ampelphase dürfen nur Radfahrer in diesem Bereich halten. Dies verdeutlicht auch die Markierung mit dem Piktogramm „Radfahrer“. Alle anderen Verkehrsteilnehmer müssen an der Haltelinie vor der roten Fläche stehen bleiben. Springt die Ampel auf Grün, können die Radfahrer als erste, vor dem Kfz-Verkehr, gefahrloser die Kreuzung passieren.

Für den Radverkehr gibt es keine generelle Benutzungspflicht von Radwegen, insbesondere wenn nur ein Fußweg mit dem Zusatz „Radfahrer frei“ beschildert ist wie in der Friedhofstraße oder der Frankfurter Straße. Es besteht also keine Verpflichtung für Radfahrer, diesen Radweg zu nutzen. Es steht ihnen frei, auch die Fahrbahn zu befahren. Nur wenn es runde blaue Schilder mit einem weißen Fahrrad gibt, besteht die Verpflichtung, auf dem Radweg zu fahren.

Den Gehweg dürfen Radfahrer grundsätzlich nicht nutzen, sofern dies nicht durch das Schild „Radverkehr frei“ erlaubt ist. Dabei dürfen Fußgänger weder gefährdet noch behindert werden, zudem ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Ausnahmen gibt es für Kinder bis zehn Jahre, sie dürfen auf dem Gehweg fahren.

Wer beim Radeln auf dem Gehweg erwischt wird, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Es kann zwischen fünf und zwanzig Euro betragen.

Auf freigegebenen Gehwegen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gilt Schrittgeschwindigkeit. Auch in der Fußgängerzone, in der Bahnhofstraße, müssen Radfahrer nur absteigen, wenn Wochenmarkt ist. Aber auch hier gilt Schritttempo.
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