Heckenpflege im Garten nur bis März Schonzeit für brütende Vögel

Eine Amsel füttert ihr Junges mit Würmern. Foto: dpa

Offenbach (red) – Noch sind die Tage grau, allerdings lassen die ersten Frühblüher bereits ihre Spitzen aus dem Boden lugen. Bevor jetzt die gärtnerischen Vorbereitungen für das Frühjahr beginnen, weist das Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Schonzeit für brütende Vögel hin: alle Strauch- oder Baumschnittarbeiten müssen bis 28. Februar beendet sein.

„Verwirrend ist selbst für Fachleute, dass verschiedene Rechtsvorschriften unterschiedliche Zeiträume als Vogelbrutzeit definieren. In Offenbach sind in Bezug auf Gehölzmaßnahmen das Bundesnaturschutzgesetz und die städtische Grünschutzsatzung maßgebend“, erklärt Amtsleiterin Heike Hollerbach.

Unterschiedliche Rechtsvorschriften greifen jeweils abhängig von Standorten, Gehölzarten und Art des Schnitts. „Dabei gilt der Grundsatz, dass in jeder Fallkonstellation die jeweils strengere Vorschrift, also beispielsweise die weiter ausgedehnte Schutzfrist, zu beachten ist“, so Hollerbach.

Das Bundesnaturschutzgesetz nennt in Paragraph 39 den Zeitraum vom 1. März bis 30. September: In dieser Zeit dürfen Bäume, Hecken, lebende Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.

Jedoch nimmt das Gesetz Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen und auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ hiervon aus, sodass die bundesweite Vogelbrutzeit im Hinblick auf Bäume nur in der freien Landschaft, außerhalb von Wäldern und Gärten gilt. Erlaubt sind nur schonende Pflegeschnitte sowie absolut unvermeidbare Maßnahmen zur Beseitigung von Sicht- und Verkehrshindernissen auf Straßen und Wegen.

Die in der Grünschutzsatzung genannte Regelung zur Vogelbrutzeit in Paragraph 4 Absatz 4 Nr. 1, dass „außerhalb der Brutzeit (15. März bis 31. Juli) ordnungsgemäße Pflegemaßnahmen ohne Genehmigung zulässig sind“, gilt nur für den Innenbereich, also „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ sowie „im Geltungsbereich von Bebauungsplänen“. Für Bäume im Siedlungsbereich, der baurechtlich als „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ definiert wird, ist in der Folge die Vogelbrutzeit nach der städtischen Grünschutzsatzung maßgeblich, also der Zeitraum 15. März bis 31. Juli.

Über diesen beiden Rechtsgrundlagen ist jedoch der im Bundesnaturschutzgesetz angesiedelte Artenschutz im Zweifel als höherrangig anzusehen. Dies bedeutet, dass selbst bei Schnittmaßnahmen außerhalb der gesetzlich definierten Schutzfristen die Arbeiten eingestellt werden sollen, wenn ein Brutgeschäft im betroffenen Baum beziehungsweise dem Gehölz stattfindet.

Bürger sind auf der sicheren Seite, wenn sie Grünschnittarbeiten grundsätzlich außerhalb der im Bundesnaturschutzgesetz definierten, ausgedehnten Schonzeit durchführen. „Im Zweifel raten wir dazu, im Vorfeld Kontakt mit dem Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz aufzunehmen“, sagt Hollerbach.